• 1 Geltung

(1) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
(2) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
(3) Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

  • 2 Angebote und Auftragsabwicklung

(1)  Unsere Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
(2) Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen.
(3) Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

  • 3 Preise

(1) Unsere Preise sind in Euro festgesetzt. Unser Vertragspartner hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise. Zu ihnen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung zu leisten:
a) Preise für Dienstleistungen und Ersatzteilaufträge verstehen sich stets ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug innerhalb 21 Tagen nach Zugang bei dem Besteller der entsprechenden Rechnung des Lieferers zu leisten.
b) Maschinenaufträge sind wie folgt zu leisten:
(3) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand ist wie folgt zur Zahlung fällig:
30 % bei Auftragserteilung
60 % bei Lieferbereitschaft
10 % bei Inbetriebnahme der Maschine bei dem Käufer.

Im Falle der Lieferung von Waren gelten unsere Preise für die Lieferung ab Werk 35460 Staufenberg zuzüglich Verpackung, Fracht, Steuern, Versicherung, Transport, Akkreditive, Abgaben wie bspw. Zölle oder andere, zur Vertragserfüllung erforderliche Dokumente, Montage und Inbetriebnahme sowie der Kosten für die Begehung der Installationsorte und Einarbeitung des Bedienungspersonals. Es gelten die incoterms ex works.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(5) Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
(6) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung des Liefergegenstandes in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,25 % des auf den nicht abgenommenen Teil des Liefergegenstandes entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen.
(7) Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:

  • Unser Vertragspartner beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder es wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen unseres Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt.
  • Es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners (z. B. Bonitätsindex der Creditreform > 3,0) oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst oder geht zu Protest.
  • Unser Vertragspartner befindet sich im Rahmen eines anderen Geschäfts mit uns in Zahlungsverzug.

(7) Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlungen innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

  • 4 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung sowie für alle übrigen Leistungen unseres Vertragspartners ist unser Firmensitz in 35460 Staufenberg.

  • 5 Sonderanfertigung, Annullierungskosten, Kündigung

Bei nicht vertretbaren Sonderanfertigungen im Auftrag des Bestellers ist dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt, weil die Planung, Fertigstellung und Lagerung unserer sonderangefertigten Produkte mit hohem Aufwand und Kosten verbunden ist.

Tritt unser Vertragspartner von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 30 Prozent des Nettoverkaufspreises für entgangenen Gewinn beanspruchen. Der Käufer schuldet daneben bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen. Unserem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  • 6 Versand und Verpackung

(1)  Alle Versendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr unseres Vertragspartners, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung.
(2) Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
(3) Die Verpackung der Ware erfolgt durch unsere Wahl und wird unserem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt, wobei für Sonderverpackungen ein Aufpreis berechnet wird. Die Entsorgung der Verpackung obliegt unserem Vertragspartner.
(4) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder die von ihm beauftragte Transportperson.
(5) Die Ware ist durch uns nicht gegen Diebstahl, Bruch- Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

  • 7  Umfang der Lieferung und Leistung

(1) Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Verzeichnissen oder sonstigen Dateien enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erhalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.
(2) Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.

  • 8  Lieferung; Lieferzeit; Lieferpflicht

(1)  Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Unsere Lieferfristen sind stets ca.-Angaben.  Jeder genannte Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Wir verpflichten uns, im Falle verzögerter Selbstbelieferung unsere Kunden über sich abzeichnende Verzögerungen in ihrer Belieferung zu informieren.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk bzw. den Versendungsort verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle des Eintritts von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmängeln, Verkehrsstörungen, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, solange diese Störung andauert und soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistungen erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.
(4) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich hierdurch nicht Nachteile für den Gebrauch ergeben und Teillieferungen für unseren Vertragspartner nicht unzumutbar oder unverwendbar sind.
(5) Sowohl Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen.
(6) Bei Exportgeschäften können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern uns die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden.

  • 9  Aufrechnung; Zurückbehaltung

(1)    Eine Aufrechnung unseres Vertragspartners mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
(2) Zahlungen auf die vereinbarte Vergütung können von unserem Vertragspartner nur in Höhe bis zu 10 Prozent zurückbehalten werden und zwar nur, wenn unser Vertragspartner die Beschaffenheit der Ware und / oder die Menge schriftlich beanstandet und dies nur so lange bis berechtigte Mängelrügen durch uns in Form von Nachbesserung beseitigt wurden.

  • 10  Haftung für Mängel& Service

(1)  Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen setzen Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt. Verhandeln wir über eine Mängelrüge oder nehmen wir auf eine Mängelrüge hin Prüfungen oder Untersuchungen vor, entfällt dadurch in keinem Fall ein etwa berechtigter Einwand, dass die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet war/ist.
(2) Bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen hat unser Vertragspartner uns zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen wegen Mängel der Sache auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.
(3) Ist eine gebrauchte Maschine oder Anlage vertragsgegenständlich, so erfolgt der Verkauf von uns an unseren Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, und zwar in den Grenzen von § 10 Abs. 4 dieser Bedingungen. Die Rechte unseres Vertragspartners bei zu liefernden Neumaschinen und –anlagen wegen Mängeln der gelieferten Sache oder erbrachten Leistungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine kürzere Frist zu setzen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebendem Umfang beschränkt.
(4) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder jeglichem sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von vereinbarten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und soweit die Vereinbarung den Zweck hatte, unseren Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Erweist sich eine Mängelrüge unseres Vertragspartners als unberechtigt, so hat unser Vertragspartner uns alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge entstehen.
(6) Die Gewährleistungsfrist beläuft sich bei Kauf- und Werklieferungsverträgen auf 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei gebrauchten Sachen besteht keine Gewährleistung. Bei Werkverträgen beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme, sei diese nun förmlich oder konkludent erfolgt.

(7) Als Durma Maschinen GmbH übernehmen wir keine Haftung für Probleme oder Schäden, die durch die Verwendung von Programmen, Software oder Werkzeugen entstehen, die nicht direkt von uns erworben wurden.

(8) Zahlungsverzug und Serviceleistungen

  1. Die Durma Maschinen GmbH behält sich das Recht vor, Serviceleistungen für gelieferte Maschinen und Produkte zu verweigern, sofern sich der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder anderen vereinbarten Entgelten in Verzug befindet.
  2. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als [14 Tagen] nach Fälligkeit der Rechnung kann die Durma Maschinen GmbH sämtliche Service- und Wartungsarbeiten bis zum Eingang der vollständigen Zahlung aussetzen.
  3. Dies gilt unabhängig von etwaigen Garantieansprüchen oder anderen vertraglich vereinbarten Serviceleistungen. Eine Haftung der Durma Maschinen GmbH für Schäden oder Nachteile, die dem Kunden aufgrund der Aussetzung von Serviceleistungen entstehen, ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Der Kunde wird darüber informiert, dass er im Falle eines Zahlungsverzuges die Kosten für alle Mahn- und Inkassoverfahren zu tragen hat.
  • 11  Abnahme

(1)  Bedarf es zur Fälligkeit der uns zustehenden Vergütung einer Abnahme unserer Leistungen, so kann die Abnahme in jeder gesetzlich vorgesehenen Form erfolgen. Darüber hinaus gelten unsere Leistungen als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach Zugang unserer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung bei unserem Vertragspartner, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist uns gegenüber schriftlich erklärt, dass er die Abnahme verweigere. Darüber hinaus gilt die Abnahme als erfolgt, wenn unser Vertragspartner unsere Leistung in Benutzung genommen hat und seit Beginn der Benutzung 12 Werktage verstrichen sind, ohne dass unser Vertragspartner uns gegenüber schriftlich erklärt hat, dass er die Abnahme verweigere und die Maschine bzw. Anlage nicht nutzt.

  • 12  Eigentumsvorbehalt

(1)  Veräußerte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftigen Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.
(2) Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten unser Vertragspartner gegen Diebstahl- Bruch – Feuer – Wasser – und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht unser Vertragspartner selbst derartige Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und unser Vertragspartner vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die unser Vertragspartner aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist unser Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass unser Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt unser Vertragspartner nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache um Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
(5) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig.
(6) Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns unser Vertragspartner unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei der Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein.
(7) Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
(8) Unser Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Unser Vertragspartner tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzansprüche zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

  • 13  Montagebedingungen

(1)  Unsere oder die von uns beauftragten Monteure führen Aufgaben aus, die vorher mit unserem Vertragspartner vereinbart wurden. Die Einweisung und Unterrichtung unserer Monteure erfolgt vor Arbeitsbeginn durch unseren Vertragspartner.
(2) Unser Vertragspartner hat das Montagepersonal zu unterstützen und alle notwendigen speziellen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort zu treffen. Auf spezifische Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen. Bei der Montage anfallenden Abfälle bzw. Sondermüll ist unserem Vertragspartner zu entsorgen.
(3) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche für die Inbetriebnahme oder Montagen notwendigen speziellen und organisatorischen Maßnahmen fristgerecht vor Lieferung zu treffen. Dies gilt auch im Falle von erforderlicher Nacharbeit oder Garantieleistungen.
(4) Nach Anzeigen der betriebsfertigen Montage bzw. erfolgter vertraglich vorgesehener Erprobung der Anlage verpflichtet sich der Käufer zur sofortigen schriftlichen Abnahme.
(5) Die Montagekosten sind im Kaufpreis grundsätzlich enthalten. Wir sind berechtigt, in den folgenden Fällen eine darüber hinaus gehende Abrechnung zu erteilten, wobei die Zusatzkosten nach Zeit und Aufwand gemäß der angefallenen Kosten bzw. gültigen Montagesätze berechnet werden:

  • Wartezeiten, Verzögerungen und zusätzliche Anfahrtskosten, deren Ursache vom Besteller zu vertreten sind;
  • zusätzliche Leistungen für Änderungsarbeiten auf Wunsch des Besteller

(6) Unterzeichnet unser Vertragspartner Montagezettel gelten die dort ausgewiesenen Leistungen als ordnungsgemäß erbracht. Unser Vertragspartner hat das Recht, die Unrichtigkeit der Inhalte der Montagezettel zu beweisen.

  • 15  Eigentums- und Urheberrechte, Verschwiegenheit

(1) Umfasst unsere Lieferung Programmierungen jeglicher Art, die auch Bestandteil von Maschinen und Anlagen sein können, räumen wir unserem Vertragspartner hieran lediglich ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Definition?
(2) An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen, Kopien, Werkzeugen, Simulationen und sonstigen Unterlagen oder Daten, die der Besteller unmittelbar von uns oder auf unsere Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen uns die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners an solchen Gegenständen ist ausgeschlossen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 6.000,00 €. Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.

  • 15 Rechtswahl, Gerichtsstand
  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Mangels anderweitiger Abreden ist der Geschäftssitz der Durma Maschinen GmbH der Erfüllungsort.
  3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über seine Gültigkeit, gilt der ausschließliche Gerichtsstand von 35390 Gießen.
  • 16  Sonstige Bestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Falle eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in einer von den Parteien zu unterzeichnenden Urkunde enthalten sind.